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Triathlon Team Glarnerland

STATUTEN

Gründungsjahr 1988

 

Inhaltsverzeichnis

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1      Name und Sitz

Artikel 2      Zweck

Artikel 3      Verbandszugehörigkeit

Artikel 4      Vereinsstruktur

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 5      Mitgliederkategorien

Artikel 6      Eintritt

Artikel 7      Austritt

Artikel 8      Ausschluss

Artikel 9      Ehrenmitglied

Artikel 10        Jugend

Artikel 11        Rechte und Pflichten

Artikel 12        Gönner

 

III. Organisation

Artikel 13        Organe

Artikel 14        Einberufung der Hauptversammlung

Artikel 15        Anträge von Mitgliedern

Artikel 16        Beschlussfassung und Wahlen

Artikel 17        Beschlussfähig

Artikel 18        Zusammensetzung

Artikel 19        Aufgaben

Artikel 20        Einberufung

Artikel 21        Zeichnungsberechtigung

Artikel 22        Beschlussfähigkeit

Artikel 23        Rücktritt

Artikel 24        Zusammensetzung

Artikel 25        Aufgaben

 

IV. Finanzen

Artikel 26        Vereinsjahr

Artikel 27        Einnahmen

Artikel 28        Ausgaben

Artikel 29        Mitgliederbeiträge

Artikel 30        Anlage des Vereinsvermögens

Artikel 31        Haftung

Artikel 32        Versicherung

Artikel 33        Budget

 

V. Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Artikel 34        Revision

Artikel 35        Auflösung und Fusion

Artikel 36        Unklarheiten

Artikel 37        Inkraftsetzung


 


 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1        Name und Sitz

Das Tri Team Glarnerland ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Rechtsdomizil im Kanton Glarus.

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Artikel 2        Zweck

Der Verein

·        pflegt das aktive Triathlonleben und Duathlonleben

·        fördert die Mitglieder im Spitzen- sowie im Breitensport

·        koordiniert die Aktivitäten seines Vereinslebens

·        fördert aktiv die Jugend und führt eine Nachwuchsabteilung

·        fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern

·        ist politisch und konfessionell neutral

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Artikel 3        Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Triathlonverbandes deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt.

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Artikel 4        Vereinsstruktur

Der Verein besteht aus

·        Mitgliedern

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II. Mitgliedschaft

 

Artikel 5        Mitgliederkategorien

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

·        Aktivmitglieder

·        Ehrenmitglieder

·        Gönner

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Artikel 6        Eintritt

Aktivmitglied kann werden, wer im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreicht hat. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme eines Mitglieds aufgrund eines Aufnahmegesuchs. Im Falle einer Ablehnung ist eine Wiedererwägung an der nächsten HV möglich. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Das Neumitglied muss an der HV gewählt werden.

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Artikel 7        Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung mitzuteilen.

Ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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Artikel 8        Ausschluss

Wer die Vereinsstatuten grob verletzt oder den Jahresbeitrag nicht bezahlt, kann an der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss wird eine Stimmenmehrheit von 2/3 benötigt. Die betreffenden Mitglieder werden schriftlich informiert.

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Artikel 9        Ehrenmitglied

Wer sich in verschiendenen Diensten für den Verein aktiv engagiert hat, kann an der Hauptversammlung als Ehrenmitglied aufgenommen werden.

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Artikel 10      Jugend

Der Nachwuchs soll in allen Belangen aktiv unterstützt werden

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Artikel 11      Rechte und Pflichten

a)     Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Hauptversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie haben das Recht an allen Vereinsanlässen teilzunehmen.

b)     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

c)      Mitglieder, welche längere Zeit ortsabwesend sind, informieren den Vorstand.

d)     Alle Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten

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Artikel 12      Gönner                    

Alle Gönnermitglieder unterstützen den Verein mit einem finanziellen Beitrag. Sie sind jedoch an den Versammlungen des Vereins nicht stimm- und wahlberechtigt.

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III. Organisation

 

Artikel 13      Organe

Die Organe des Tri Team Glarnerlands sind:

·        die Hauptversammlung (HV)

·        der Vorstand

·        die Revisoren

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Artikel 14      Einberufung der Hauptversammlung

Die HV wird im ersten Monat des Jahres abgehalten.

Die Einladung zur Hauptversammlung wird 3 Wochen vorher den Mitgliedern abgegeben. Die Einladung enthält eine Traktandenliste. Wer unentschuldigt der Hauptversammlung fern bleibt, zahlt eine Busse. Der Betrag wird an der Hauptversammlung für das kommende Vereinsjahr festgelegt.

 

Die Einberufung einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

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Artikel 15      Anträge von Mitgliedern

Anträge sind 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem Präsidenten abzugeben oder mündlich an der HV für die kommenden HV einzureichen.

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Artikel 16      Beschlussfassung und Wahlen

Die Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen.

Es kann aber auch geheim abgestimmt werden, sofern es verlangt wird.

Es gilt das absolute Mehr. Der Präsident enthält sich bei offener Abstimmung.

Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

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Artikel 17      Beschlussfähig

Hauptversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Aktivmitglieder anwesend sind.

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Der Vorstand

 

Artikel 18      Zusammensetzung

Die Leitung des Vereins ist einem aus 5 oder 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.

 

Präsident

Technischer Leiter

Aktuar

Kassier

Beisitzer

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Artikel 19      Aufgaben

Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig und kompetent, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann seine Kompetenzen im Bedarfsfall delegieren.

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Artikel 20      Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

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Artikel 21      Zeichnungsberechtigung

Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.

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Artikel 22      Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident, anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

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Artikel 23      Rücktritt

Vorstandsmitglieder müssen mind. 3 Monate vor der Hauptversammlung schriftlich ihren Rücktritt erklären.

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Die Revisoren

 

Artikel 24      Zusammensetzung

Die zwei Revisoren dürfen weder dem Vorstand angehören, noch mit dem Kassier in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein.

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Artikel 25      Aufgaben

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der HV einen schriftlichen Bericht.

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IV. Finanzen

 

Artikel 26      Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und schliesst am 31. Dezember ab.

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Artikel 27      Einnahmen

Die Einnahmen des Tri Team Glarnerland bestehen aus:

·        Mitgliederbeiträgen

·        Gönnerbeiträgen

·        Erträge aus Anlässen

·        Erträge aus dem Vereinsvermögen

·        Sponsorenbeiträge

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Artikel 28      Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus:

·        Verbandsbeiträgen

·        Verwaltungskosten

·        weitere durch die HV beschlossenen Ausgaben

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Artikel 29      Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten, der anlässlich der Hauptversammlung für das jeweilige Vereinsjahr festgelegt wird und max. Fr. 100.- beträgt.

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Artikel 30      Anlage des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen ist in sicheren Vermögenswerten ertragbringend anzulegen.

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Artikel 31      Haftung

Der Tri Team Glarnerland haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für strafbare Handlungen haben sie jedoch persönlich einzustehen (Art. 55 ZGB).

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Artikel 32      Versicherung

Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftpflicht zu versichern.

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Artikel 33      Budget

Der Vorstand unterbreitet der Hauptversammlung ein Budget für das kommende Vereinsjahr

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V. Revisions- und Vollzugsbestimmungen

 

Artikel 34      Revision

Änderungen einzelner Artikel oder eine Totalrevision der Statuten können nur durch die HV oder einer aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Revisionen muss dies als separater Traktandenpunkt auf der Traktandenliste erfasst werden.

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Artikel 35      Auflösung und Fusion

Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen HV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen an den Schweizer Triathlon Verband zur Förderung des Nachwuchses über.

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Artikel 36      Unklarheiten

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des Schweizer Triathlonverbandes

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Artikel 37      Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 19. September 1988, sowie alle bisher gefassten und mit ihnen in Widerspruch stehenden Beschlüsse.

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Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Januar 2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

 

Filzbach, 07.Februar 2005

 

Der Präsident           Der Aktuar

 

Marco Bücken          Micha Grüninger

 


 Letzter Update:  11.12.2009