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Triathlon Team Glarnerland STATUTEN Gründungsjahr 1988
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine BestimmungenArtikel 3 Verbandszugehörigkeit
II. MitgliedschaftArtikel 5 Mitgliederkategorien Artikel 11 Rechte und Pflichten
III. OrganisationArtikel 14 Einberufung der Hauptversammlung Artikel 15 Anträge von Mitgliedern Artikel 16 Beschlussfassung und Wahlen Artikel 21 Zeichnungsberechtigung IV. FinanzenArtikel 30 Anlage des Vereinsvermögens
V. Revisions- und VollzugsbestimmungenArtikel 35 Auflösung und Fusion
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Name und SitzDas Tri Team Glarnerland ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Rechtsdomizil im Kanton Glarus.
Artikel 2 ZweckDer Verein · pflegt das aktive Triathlonleben und Duathlonleben · fördert die Mitglieder im Spitzen- sowie im Breitensport · koordiniert die Aktivitäten seines Vereinslebens · fördert aktiv die Jugend und führt eine Nachwuchsabteilung · fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern · ist politisch und konfessionell neutral
Artikel 3 VerbandszugehörigkeitDer Verein ist Mitglied des Schweizerischen Triathlonverbandes deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt.
Artikel 4 VereinsstrukturDer Verein besteht aus · Mitgliedern
II. Mitgliedschaft
Artikel 5 MitgliederkategorienDer Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: · Aktivmitglieder · Ehrenmitglieder · Gönner
Artikel 6 EintrittAktivmitglied kann werden, wer im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreicht hat. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme eines Mitglieds aufgrund eines Aufnahmegesuchs. Im Falle einer Ablehnung ist eine Wiedererwägung an der nächsten HV möglich. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Das Neumitglied muss an der HV gewählt werden.
Artikel 7 AustrittDer Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung mitzuteilen. Ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 8 AusschlussWer die Vereinsstatuten grob verletzt oder den Jahresbeitrag nicht bezahlt, kann an der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss wird eine Stimmenmehrheit von 2/3 benötigt. Die betreffenden Mitglieder werden schriftlich informiert.
Artikel 9 EhrenmitgliedWer sich in verschiendenen Diensten für den Verein aktiv engagiert hat, kann an der Hauptversammlung als Ehrenmitglied aufgenommen werden.
Artikel 10 JugendDer Nachwuchs soll in allen Belangen aktiv unterstützt werden
Artikel 11 Rechte und Pflichtena) Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Hauptversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Sie haben das Recht an allen Vereinsanlässen teilzunehmen. b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. c) Mitglieder, welche längere Zeit ortsabwesend sind, informieren den Vorstand. d) Alle Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten
Artikel 12 GönnerAlle Gönnermitglieder unterstützen den Verein mit einem finanziellen Beitrag. Sie sind jedoch an den Versammlungen des Vereins nicht stimm- und wahlberechtigt.
III. Organisation
Artikel 13 OrganeDie Organe des Tri Team Glarnerlands sind: · die Hauptversammlung (HV) · der Vorstand · die Revisoren
Artikel 14 Einberufung der HauptversammlungDie HV wird im ersten Monat des Jahres abgehalten. Die Einladung zur Hauptversammlung wird 3 Wochen vorher den Mitgliedern abgegeben. Die Einladung enthält eine Traktandenliste. Wer unentschuldigt der Hauptversammlung fern bleibt, zahlt eine Busse. Der Betrag wird an der Hauptversammlung für das kommende Vereinsjahr festgelegt.
Die Einberufung einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Artikel 15 Anträge von MitgliedernAnträge sind 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem Präsidenten abzugeben oder mündlich an der HV für die kommenden HV einzureichen.
Artikel 16 Beschlussfassung und WahlenDie Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen. Es kann aber auch geheim abgestimmt werden, sofern es verlangt wird. Es gilt das absolute Mehr. Der Präsident enthält sich bei offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Artikel 17 BeschlussfähigHauptversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Aktivmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand
Artikel 18 ZusammensetzungDie Leitung des Vereins ist einem aus 5 oder 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.
Präsident Technischer Leiter Aktuar Kassier Beisitzer
Artikel 19 AufgabenDer Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig und kompetent, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann seine Kompetenzen im Bedarfsfall delegieren.
Artikel 20 EinberufungDer Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Artikel 21 ZeichnungsberechtigungFür Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Artikel 22 BeschlussfähigkeitDer Vorstand ist beschlussfähig, sobald drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident, anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Artikel 23 RücktrittVorstandsmitglieder müssen mind. 3 Monate vor der Hauptversammlung schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Revisoren
Artikel 24 ZusammensetzungDie zwei Revisoren dürfen weder dem Vorstand angehören, noch mit dem Kassier in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein.
Artikel 25 AufgabenDie Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der HV einen schriftlichen Bericht.
IV. Finanzen
Artikel 26 VereinsjahrDas Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und schliesst am 31. Dezember ab.
Artikel 27 EinnahmenDie Einnahmen des Tri Team Glarnerland bestehen aus: · Mitgliederbeiträgen · Gönnerbeiträgen · Erträge aus Anlässen · Erträge aus dem Vereinsvermögen · Sponsorenbeiträge
Artikel 28 AusgabenDie Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus: · Verbandsbeiträgen · Verwaltungskosten · weitere durch die HV beschlossenen Ausgaben
Artikel 29 MitgliederbeiträgeDie Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten, der anlässlich der Hauptversammlung für das jeweilige Vereinsjahr festgelegt wird und max. Fr. 100.- beträgt.
Artikel 30 Anlage des VereinsvermögensDas Vereinsvermögen ist in sicheren Vermögenswerten ertragbringend anzulegen.
Artikel 31 HaftungDer Tri Team Glarnerland haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für strafbare Handlungen haben sie jedoch persönlich einzustehen (Art. 55 ZGB).
Artikel 32 VersicherungAlle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftpflicht zu versichern.
Artikel 33 BudgetDer Vorstand unterbreitet der Hauptversammlung ein Budget für das kommende Vereinsjahr
V. Revisions- und Vollzugsbestimmungen
Artikel 34 RevisionÄnderungen einzelner Artikel oder eine Totalrevision der Statuten können nur durch die HV oder einer aussergewöhnlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Revisionen muss dies als separater Traktandenpunkt auf der Traktandenliste erfasst werden.
Artikel 35 Auflösung und FusionDie Auflösung oder die Fusion des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen HV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen an den Schweizer Triathlon Verband zur Förderung des Nachwuchses über.
Artikel 36 UnklarheitenFür alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des Schweizer Triathlonverbandes
Artikel 37 InkraftsetzungDie vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 19. September 1988, sowie alle bisher gefassten und mit ihnen in Widerspruch stehenden Beschlüsse.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Januar 2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Filzbach, 07.Februar 2005
Der Präsident Der Aktuar
Marco Bücken Micha Grüninger
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Letzter Update: 11.12.2009 |